Bürgerbusverein  Anrath e.V.

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Aktualisiert 
am 09.01.2012

Anrath 2007 214

  

Satzung

des Bürgerbusverein Anrath

 

§ 1

Name und Sitz

          Der Verein führt den Namen

                                                                   BÜRGERBUS VEREIN ANRATH

          und hat seinen Sitz in der Stadt Willich.

    Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen werden.
    Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V." führen.

 

§ 2

    Zweck und Aufgaben

    1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
        Sinne des Abschnitts
    „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE" der Abgabenordnung.

    2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und des
        Öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Willich, insbesondere im Stadtteil Anrath.

     3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

      1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes
          BÜRGERBUS auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien in der
          Stadt Willich, insbesondere im Stadtteil Anrath.

       2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber
           Behörden und Verkehrsunternehmen.

      3. Bürgerkontakte und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema BÜRGERBUS.

      4. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne,
          Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum
          Linienverkehr in Zusammenarbeit mit den Städt. Werken Krefeld.

      5. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer.

     4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
         des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
         Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
         keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Sie erhalten bei ihrem
        Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen
        aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie
        höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage zurück.

        Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

     1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
         Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
         unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den
        Vorstand zu richten. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr benanntes
        Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

    2) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21.
        Lebensjahr vollendet haben, mindestens Inhaber einer Fahrerlaubnis der
        Klasse 3(alt) / B (neu)sein und an einer medizinischen Untersuchung
        erfolgreich teilgenommen haben.

    3) Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer
        entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des
        Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

      Mit Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss.
      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist
      jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig.

      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

       Ausschließungsgründe sind insbesondere:

      a. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie
          gegen das Vereinsinteresse,

      b. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereins.

          Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

         Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder
         erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
         Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch möglich, über den
         die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit
         Begründung 2 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss
         schriftlich an den Vorstand erfolgen.

 

§5
Beiträge

           Über die Erhebung und die eventuelle Höhe von Beiträgen entscheidet DieMitgliederversammlung.
          Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

§ 6
Geschäftsjahr

      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§7
Vereinsorgane

      Organe des Vereins sind:

      a. die Mitgliederversammlung.
      b. der Vorstand

  §8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

      1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

            a) dem/der 1. Vorsitzenden,
            b) dem/der 2. Vorsitzenden als dessen /deren Stellvertreter/in
            c) dem/der Geschäftsführer/in
            d) dem/der Kassenwart/in
            e) bis zu vier Beisitzern/Beisitzer/innen

             (Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.)

      1)   Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

      2)   Der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die
            Kassenwart/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des
            Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Verein wird nach außen von dem 1. oder 2.
            Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
            vertreten.

      3)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
            von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
            Die Wiederwahl ist zulässig. Der/die Geschäftsführer/in wird von der Stadt Willich
            bestellt. Die Bestellung des/der Geschäftsführers/in bedarf der Bestätigung durch
            die Mitgliederversammlung.

            Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist in der
            nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Der Vorstand
            kann mit Stimmenmehrheit bis zu dieser nächsten Mitgliederversammlung ein
            kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
            Scheidet der/die Geschäftsführer/in aus seinem/ihrem Amt aus, so bestellt die
            Stadt Willich unverzüglich einen/eine Nachfolger/in.

       4)   Die Mitglieder des Vorstands, auch der/die Geschäftsführer/in, können von der
             Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abberufen werden,
             allerdings nur, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. §27 Abs.II, S.2, BGB vorliegt.
             Voraussetzung ist ein an die/den Vorsitzende/n oder seiner/ihrer Stellvertreter/in
             gerichteter schriftlicher Antrag mindestens eines Fünftels der Vereinsmitglieder, der
             mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung, die über den Antrag zu
             befinden hat, den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

      5)   Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen
            und die Mitgliederversammlungen. Er/sie beruft die Vorstandssitzungen
            mindestens 1 Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der
            Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes
            Vorstandsmitglied im Auftrage des/der Vorsitzenden erfolgen.

            Der/die 1. Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten.

           An dieser Berichterstattung kann er/sie andere Vorstandsmitglieder beteiligen.

           Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß
           Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein
           gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang.

           Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach
           näherer Regelung des Vorstandes. Er/sie ist zugleich Verbindungsperson zur
           Stadt Willich und zu sonstigen Institutionen.

          Der/die Geschäftsführer/in fertigt über die Situation des Vorstandes sowie über
          die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und
          dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den
          Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

          Der Vorstand berät und entscheidet über die Tätigkeiten des Vereins sowie über die
          Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

          Er kann zu seinen Sitzungen Dritte einladen.

          Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist
          beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  

          Die in § 4 siebter Satz getroffene Regelung wird hierdurch nicht berührt.
       

      6)   Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,
            dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
            Demgemäss wird in allen namens des Vereins abzugebenden Verpflichtungserklärungen
            aufgenommen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
            Vereinsvermögen haften. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem
            Rechtsgeschäft, das im Namen der Vereins einem Dritten gegenüber
            vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
            Die Haftung des Vereins gemäß § 31 BGB bleibt unberührt.

 

§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung

            Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im
            1.   Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
       

            Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen.
       

            Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung
            erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

 

§ 10
Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

          Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
              a) den Jahresbericht,
              b) die Entlastung des/der Kassenwarts(in),
              c) die Entlastung des übrigen Vorstandes,
              d) die Wahl des Vorstandes,
              e) Satzungsänderungen,
              f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
              g) die Wahl von zwei Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr,
              h) den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,
              i) die Auflösung des Vereins.

 

              Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
              Mitglieder beschlussfähig.

              Die Beschlussfassung er folgt durch einfache St immenmehrheit . Bei
              Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die
              Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und
              die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
              Mitglieder erforderlich.